Rechtlicher Status

Der Wolf hat einen sehr hohen Schutzstatus.

 

Er ist streng geschützt!

 

Folgende internationale und nationale Gesetze sollen die gefährdete Tierart Wolf in Deutschland schützen.

 

Dies sind im Einzelnen:

 

International:

Das Washingtoner Artenschutzabkommen (Anhang II)

 

Die Berner Konvention (Anhang II)

 

Europa:

EG Verordnung 338/97 (Anhang A)

 

Die Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie 92/43/EWG 

(Anhang II, Prioritäre Art, Anhang IV, Artikel 12 und 16)

 

Bundesrecht (Deutschland)

Das Bundesnaturschutzgesetz

(Streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 i.V. mit § 44)

 

Das Tierschutzgesetz

 

Land Niedersachsen (Deutschland)

 

Richtlinie Wolf

 

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Auszug aus:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz/ Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter

 

Zitat Beginn:

"....Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen

Die Tierart Wolf (Canis lupus) ist in ihr ehemaliges Verbreitungsgebiet in Niedersachsen zurückgekehrt. Durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. FFH-Richtlinie) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist das Land dazu verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern..."  

 

Zitat Ende.

 

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§ 44 des Bundesnaturschutzgesetzes bezieht sich auf folgenden Inhalt

 

(aus Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz):

 

Zitat Beginn:

 

"....Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,
  • 1.
  • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • 2.
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  • 3.
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • 4.
  • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
(2) Es ist ferner verboten,
  • 1.
  • Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
    (Besitzverbote),
  • 2.
  • Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
    • a)
    • zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
    • b)
    • zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
    (Vermarktungsverbote)...."
  • Zitat Ende.

 

 

 

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