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Laut Pressemitteilung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Schleswig-Holstein, vom 31.01.2019, wurde die „Ausnahmegenehmigung für Entnahme eines Wolfes erteilt“.
Das heißt nichts anderes, als das der Wolf mit der genetischen Kennung „GW924m“ jetzt erschossen wird.
Wiederholt hat das W-I-S-Z-V den Umweltminister und weitere Personen des Umweltministeriums, darauf hingewiesen, das ein Abschuss des Wolfes „GW924m“ rechtswidirg ist. Dies wurde dem Umweltministerium in mehreren umfangreichen Schreiben detailliert dargestellt.
Zudem wurde eine Emailaktion der Petition Mit dem Menschen! - Für den Wolf! Auf change.org/wolf durchgeführt, die an den Umweltminister und weitere Personen gerichtet war. In den Emails wurde den Verantwortlichen deutlich mitgeteilt, das durch diesen Abschuss europäisches und deutsches Recht gebrochen wird.
Das Umweltministerium hat in seiner Pressemitteilung (und „FA Abschuss des Problemwolfes“, auf der Seite der PM zu finden) folgende Sachverhalte selbst aufgeführt, die einen Abschuss nicht zulassen, trotzdem will das Umweltministerium den Wolf erschiessen.
Unter anderem folgende Punkte werden beschrieben:
Es hat zum jetzigen Zeitpunkt keinen erheblichen Schaden gegeben. Es wurde lediglich eine Schadensprognose erstellt.
Der Wolf „GW924m ist kein Problemwolf.
Der Wolf „GW924m“ hat, wenn überhaupt, nur unzureichenden Herdenschutz überwunden.
Dem W-I-S-Z-V liegt ein Schreiben des Umweltministerims Schleswig-Holstein in der Originalfassung vor, indem deutlich von nicht ausreichenden Schutzmaßnahmen gesprochen wird, die der Wolf „GW924m“ „überwunden“ haben soll.
Zudem wird vom Umweltministerium in der Pressemitteilung mitgeteilt, das das Umweltministerium einen eigenen Antrag auf den Abschuss gestellt hat. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), hat diesen Antrag heute genehmigt.
Das LLUR ist eine zugeordnete Behörde bzw. Institution des Umweltministeriums. Das Umweltministerium Schleswig-Holstein hat sich also den Antrag für den Abschuss, durch eine eigene zugeordnete Behörde, genehmigen lassen!
Aufgrund der bereits mehrfach dargelegten Gründe (das W-I-S-Z-V berichtete, siehe Neuigkeiten) ist ein Abschuss nicht durch den § 45 BNatG als Grundlage gerechtfertigt!
Der Abschuss ist damit illegal. Genauso wie die im Vorfeld durch Herrn Albrecht zugesicherte Straffreiheit des oder der Schützen an der Erschießung des Wolfes oder gar weiterer Wölfe (als „Kollateralschaden“).
Wolfsschutzzäune wurden auch erst im Nachherein erst auf eine Höhe von 1,20m aufgestockt.
„Artenschutz Wolf“ berichtet auf seiner website (hier der link: https://www.artenschutz-wolf.de/wolf_aktuell.htm) ebenfalls über die oben beschriebene Thematik.
Das W-I-S-Z-V und „Artenschutz Wolf“ werden alles Notwendige organisieren, um gegen den Abschuss vorzugehen.
Weitere Infos und Hinweise folgen in den nächsten Tagen.